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Satzung

Satzung
Eingetragen im Vereinsregister Witten

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes 58452 Witten, Bergerstraße 14, den Namen "Caritas - Sankt Martin e.V." Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister zur Erlangung seiner Rechtsfähigkeit soll alsbald erwirkt werden mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.) (Zusatz: Die Eintragung in das Vereinsregister unter Nr.786 erfolgte am 25.7.1994)

2. Sitz des Vereins ist Witten/Bundesrepublik Deutschland. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von christlichen caritativen Einrichtungen und Aktivitäten aller Art vornehmlich in den Ländern Osteuropas, die gleichzeitig religiöse und kulturelle Kontakte zwischen Christen aus unterschiedlichen Kulturkreisen grenzüberschreitend und nachhaltig zu unterstützen geeignet sind. Auf diese Art und Weise soll der Völkerverständigungsgedanke als Ausdruck christlichen Glaubens praktiziert werden.

2. Schwerpunktmäßig fördert der Caritas - Sankt Martin e.V. im Rahmen dieses Vereinszwecks durch persönliche Kontakte den kulturellen und religiösen Austausch von Mitgliedern der römisch-katholischen Kirchengemeinde Alsószentmárton in Ungarn und der römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Pius in Witten-Rüdinghausen / Bundesrepublik Deutschland, insbesondere durch die Schaffung und den Betrieb eines Begegnungszentrums in Siklósnagyfalu, Kossuth u.1., eingetragen im Eigentumskataster von Siklósnagyfalu unter Nummer 120 mit Parzellenzahl 22, bestehend aus Wohnhaus, Hof- und Wirtschaftsgebäude in Größe von 1497 qm. Zum Betrieb und zur Unterhaltung des vorgenannten Begegnungszentrums wird der Verein einen Nutzungsvertrag mit der römisch-katholischen Kirchengemeinde in Alsószentmárton abschließen, die Eigentümerin des vorgenannten Grundstückes ist. Die Nutzung der von dem Verein betriebenen Einrichtungen regelt dieser durch privatrechtliche Verträge mit den Nutzern.

3. Das Begegnungszentrum steht zur Erreichung des Vereinszwecks (Abs. 1) und einer größtmöglichen Breitenwirkung auch Personen und Vereinigungen zur Nutzung zu, die weder Vereinsmitglieder noch Mitglieder der in Abs. 2 genannten Kirchengemeinden sind.

4. Seine Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnütztige Weise im Sinne der entsprechenden Vorschriften des deutschen Steuerrechtes.

5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden, ungeachtet davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen handelt. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung und Anerkennung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird beendeta) durch Tod oder Auflösung des Mitgliedes,b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederver- sammlung erfolgen kann,d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden kann, insbesondere dann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

1. Etwaige Gewinne und sonstige Vereinsmittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig;
3. der Beirat, der auf Beschluß des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann

4. Der römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Pius in Witten Rüdinghausen und der römisch-katholischen Kirchengemeinde Alsószentmárton in Ungarn sollen Mitsprache und Anhörung bezüglich aller wichtigen Vereinsfragen gewährt werden, ohne das den Kirchengemeinden hieraus Rechte oder Pflichten erwachsen oder sich hieraus eine Organstellung ergibt.

§6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Sie ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Sie beschließt insbesondere über:

1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. die Ausschließung eines Mitgliedes,
4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.

3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmen-enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen zum Vorstand erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, bedürfen eines Beschlusses von mindestens 3/4 aller Mitglieder; insoweit ist die Mtigliederversammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mtiglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins/Vertretung

1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eins Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet insbesondere über die Fragen der Belegung des Begegnungszentrums und dessen laufende Unterhaltung/Instandsetzung und schließt die Nutzungsverträge mit den Nutzern ab.

3. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse können darüber hinaus auch formlos ohne Einhaltungen von Fristen gefaßt werden.

§ 8 Auflösung und Zweckänderung

1. Die Auflösung des Vereins, die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden (siehe auch § 6 Abs. 3 und 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften deutschen Rechts.

2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an die römisch-katholische Kirchengemeinde St. Pius in Witten unter der Auflage der satzungsmäßigen Verwendung weiterzuleiten und zu übertragen. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.

Witten, den 19. Juni 1994

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